§ 24 FGO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Erster Teil Gerichtsverfassung
Abschnitt III Ehrenamtliche Richter

§ 24 FGO (Zahl der ehrenamtlichen Richter)

§ 24 (Zahl der ehrenamtlichen Richter)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

Die für jedes Finanzgericht erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, dass voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahre herangezogen wird.