§ 24 GenG
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1166
Abschnitt 3 Verfassung der Genossenschaft

§ 24 GenG Vorstand

§ 24 Vorstand

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

(1) 1Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 2Hat eine Genossenschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Genossenschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Aufsichtsrat vertreten. (2) 1Der Vorstand besteht aus zwei Personen und wird von der Generalversammlung gewählt und abberufen. 2Die Satzung kann eine höhere Personenzahl sowie eine andere Art der Bestellung und Abberufung bestimmen. 3Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass der Vorstand aus einer Person besteht. (3) 1Die Mitglieder des Vorstands können besoldet oder unbesoldet sein. 2Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.