§ 32 GenG Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht
§ 32 Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht
GenG ( Genossenschaftsgesetz )
Der Vorstand hat dem Registergericht auf dessen Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüglich einzureichen.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln