§ 61 GenG
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1166
Abschnitt 4 Prüfung und Prüfungsverbände

§ 61 GenG Vergütung des Prüfungsverbandes

§ 61 Vergütung des Prüfungsverbandes

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

Der Verband hat gegen die Genossenschaft Anspruch auf Erstattung angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Leistung.