§ 87 b GenG Verbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme
§ 87 b Verbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme
GenG ( Genossenschaftsgesetz )
Nach Auflösung der Genossenschaft können weder der Geschäftsanteil noch die Haftsumme erhöht werden.
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