§ 88 FGO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Zweiter Teil Verfahren
Abschnitt III Verfahren im ersten Rechtszug

§ 88 FGO (Ablehnung von Sachverständigen)

§ 88 (Ablehnung von Sachverständigen)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

Die Beteiligten können Sachverständige auch ablehnen, wenn von deren Heranziehung eine Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für ihre geschäftliche Tätigkeit zu befürchten ist.