Autor: Hüls |
Während § 8b Abs. 2 KStG an den Veräußerungsgewinn als Nettogröße anknüpft, knüpft § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a) EStG an die Betriebsvermögensmehrung (Veräußerungspreis) an, und § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG ordnet das Abzugsverbot für die damit im Zusammenhang stehenden Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben und Veräußerungskosten an. Veräußerungskosten sind alle durch eine Veräußerung der Anteile veranlassten Kosten, wobei eine "unmittelbare sachliche Beziehung" zur Veräußerung nicht erforderlich ist; entscheidend ist das "auslösende Moment" für die Entstehung der Aufwendungen und ihre (größere) Nähe zur Veräußerung anstatt zum laufenden Gewinn.1) Veräußerungskosten sind insbesondere
Beratungs- und Notarkosten, |
Registergerichts-, Reise- und Inseratskosten, |
Gutachter-, Makler- oder Vermittlungskosten, |
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