23.4 Steuerfreistellungen nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a), § 3c Abs. 2 EStG

Autor: Hüls

23.4.1 Veräußerungsgewinne/Veräußerungsverluste

23.15

Während § 8b Abs. 2 KStG an den Veräußerungsgewinn als Nettogröße anknüpft, knüpft § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a) EStG an die Betriebsvermögensmehrung (Veräußerungspreis) an, und § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG ordnet das Abzugsverbot für die damit im Zusammenhang stehenden Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben und Veräußerungskosten an. Veräußerungskosten sind alle durch eine Veräußerung der Anteile veranlassten Kosten, wobei eine "unmittelbare sachliche Beziehung" zur Veräußerung nicht erforderlich ist; entscheidend ist das "auslösende Moment" für die Entstehung der Aufwendungen und ihre (größere) Nähe zur Veräußerung anstatt zum laufenden Gewinn.1) Veräußerungskosten sind insbesondere

Beratungs- und Notarkosten,

Registergerichts-, Reise- und Inseratskosten,

Gutachter-, Makler- oder Vermittlungskosten,

die im Zusammenhang mit der Veräußerung der Anteile anfallen. Auch Vorfälligkeitsentschädigungen können im Einzelfall Veräußerungskosten sein, wenn durch die Veräußerung ein Kredit vorzeitig abgelöst wird.2)

23.16