Autor: Kersten |
A verpachtet seit Jahren ein unbebautes Grundstück an die A-GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er ist. Die A-GmbH nutzte das betriebsnotwendige Grundstück zunächst eigenbetrieblich.
Nach einer betrieblichen Neuausrichtung errichtete die A-GmbH auf dem Pachtgrundstück sowie auf einem in ihrem Eigentum stehenden Nachbargrundstück einen zusammenhängenden Gebäudekomplex aus Büro- und Verwaltungsgebäuden. Diese neu errichteten Gebäude verpachtete die A-GmbH nach Fertigstellung an Dritte zur gewerblichen Nutzung. Weitere Tätigkeiten neben der Verpachtung übte die A-GmbH nicht mehr aus. Die Gebäude auf fremdem Grund und Boden stehen im wirtschaftlichen Eigentum der A-GmbH und werden dieser auch bewertungsrechtlich zugerechnet. Die A-GmbH nimmt die erweiterte Kürzung nach §
BeispielDie Verpachtung des Grundstücks des A wurde vom Finanzamt als Betriebsaufspaltung eingestuft. Die Gewinnausschüttungen der A-GmbH, deren Anteile dem Betriebsvermögen des Besitzunternehmens des A zugeordnet waren, wurden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § |
Lösung |
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