32.1 Vorfragen

Autoren: Ott/Hasenheit

32.1

Vor der Entscheidung, ob eine Gesellschaft im Liquidationsverfahren oder auf anderem Weg beendet wird, sollte der Berater mit seinem Mandanten die folgenden Vorfragen diskutieren.

32.1.1 Unliebsame Verbindlichkeiten

32.2

Vielfach besteht die irrige Annahme, dass sich eine GmbH mit der Liquidation "unliebsamer Verbindlichkeiten" entziehen könne. Dies scheitert aber bereits daran, dass eine Liquidation ein gestrecktes öffentliches Verfahren ist. Gläubiger werden im Rahmen der Liquidation zumindest über den Bundesanzeiger über die Liquidation informiert, und die Liquidation einer Kapitalgesellschaft ist nur dann möglich, wenn die Gesellschaft ihre fälligen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten vollständig ausgeglichen hat.

32.1.2 Ausschluss der Liquidation wegen Insolvenzreife

32.3

Die Liquidation einer insolvenzreifen Gesellschaft (zu den Insolvenzgründen siehe Rdnr. 31.26 ff.) scheidet aus. Vielmehr muss der Geschäftsführer der Gesellschaft zwingend einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Verletzt er diese Pflicht, macht er sich gem. § 64 Satz 1 GmbHG persönlich schadensersatzpflichtig und kann ggf. strafrechtlich belangt werden.

32.4

Hinweis