5.2 Ziele der Jahresabschlussprüfung

Autor: Koch

5.11

Nach § 317 Abs. 1 Satz 2 HGB hat sich die Prüfung "darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung beachtet worden sind". Weiter soll durch eine Abschlussprüfung erkannt werden, ob Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die gesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften oder Vertragsbestimmungen vorliegen, die sich auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens auswirken.

5.12

Das Ziel der Jahresabschlussprüfung liegt zunächst darin, die Verlässlichkeit und Ordnungsmäßigkeit, der in dem Jahresabschluss und dem Lagebericht enthaltenen Informationen von einem unabhängigen Dritten zu bestätigen und die Glaubhaftigkeit dieser Informationen zu erhöhen.1) Unter Berücksichtigung der Berichtspflichten des Abschlussprüfers in seinem Prüfungsbericht bzw. dem Bestätigungsvermerk kommt der Abschlussprüfung auch eine Informations- und Entscheidungsfunktion zu. Diese Funktion richtete sich in erster Linie an die Adressaten des Prüfungsberichts, also den gesetzlichen Vertreter, die Aufsichtsorgane und die Anteilseigner.

5.13