Autor: Koch |
Als Abschlussprüfer können grundsätzlich nur Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestellt werden (§ 319 Abs. 1 Satz 1 HGB). Es gibt jedoch größenklassenspezifische Sonderregelungen in § 319 Abs. 1 Satz 2 HGB, wonach bei mittelgroßen (Personenhandels-)Gesellschaften auch vereidigte Buchprüfer bzw. Buchprüfungsgesellschaften zum Abschlussprüfer bestellt werden können.
Der Prüfer einer gesetzlichen Jahresabschlussprüfung muss sich nach den berufsrechtlichen Vorgaben in §
1) | https://www.wpk.de/register/. |
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