FG Nürnberg - Urteil vom 02.05.2018
2 K 309/16
Normen:
UStG § 4 Nr. 8f; UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2018, 1833

Anspruch auf Vorsteuerabzug für Beratungsleistungen bei der Vermietung von Betriebsgrundstücken

FG Nürnberg, Urteil vom 02.05.2018 - Aktenzeichen 2 K 309/16

DRsp Nr. 2018/17973

Anspruch auf Vorsteuerabzug für Beratungsleistungen bei der Vermietung von Betriebsgrundstücken

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 8f; UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Die Klägerin war (als alleinige Anteilseignerin) aufgrund der Vermietung von Betriebsgrundstücken umsatzsteuerliche Organträgerin der B . Ende des Streitjahres (04.12.2012) verkaufte sie ihre 100%-ige Beteiligung an der B an einen Dritten. Dabei verkaufte sie den Großteil der Geschäftsanteile gegen Entgelt, einen geringeren Teil brachte sie im Wege der Sachkapitalerhöhung in die Käuferin ein, so dass sie seit der Durchführung zu 25,1% an der Käuferin beteiligt ist. Sie hielt diese Anteile zuvor, ohne (entgeltlich) Geschäftsführerleistungen gegenüber der B zu erbringen.

Für dieses Geschäft hatte sie Beratungsleistungen in Anspruch genommen; aus den Rechnungen begehrt sie den Abzug von Vorsteuer.

Mit ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr (2012) (Eingang beim Finanzamt 17.07.2013) machte sie Vorsteuer insgesamt in Höhe von 769.931,92 € (darin enthalten streitige Vorsteuern in Höhe von 93.861,90 €) geltend. Diese Erklärung stand als nicht zustimmungsbedürftige Erklärung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 S. 1 - ).