13.4 Genehmigtes Kapital

Autor: Kamchen

13.4.1 Grundlagen

13.49

Mit dem MoMiG1) wurde auch für die GmbH erstmals die gesetzliche Grundlage geschaffen, genehmigtes Kapital zu begründen. § 55a GmbHG orientiert sich inhaltlich an den Regelungen für Aktiengesellschaften (§§ 202 ff. AktG). Durch die Einführung des genehmigten Kapitals wird die Entscheidungszuständigkeit von den Gesellschaftern auf die Geschäftsführung verlagert (Ermächtigung).

13.50

Dadurch wird eine Erleichterung der Unternehmensfinanzierung erreicht. Denn die Kapitalerhöhung kann von der Geschäftsführung kurzfristig und nach der Interessenlage der Gesellschaft wahrgenommen werden, um flexibel auf die Bedürfnisse der Gesellschaft und die Situation am Kapitalmarkt reagieren zu können. Eines Gesellschafterbeschlusses bedarf es für die eigentliche Kapitalerhöhung dann nicht mehr. Auch über die Höhe und andere Einzelheiten entscheidet die Geschäftsführung in bestimmten Grenzen selbständig. Sowohl Bar- als auch Sacheinlagen (nach expliziter Ermächtigung) sind zulässig.

1)

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) v. 23.10.2008, BGBl I, 2026.

13.4.2 Voraussetzungen

13.4.2.1 Ermächtigung der Geschäftsführung

13.51