BFH - Urteil vom 27.03.2018
VIII R 1/15
Normen:
EStG § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b;
Fundstellen:
BFHE 261, 144
BStBl II 2019, 56
DB 2018, 2346
DStZ 2018, 598
GmbHR 2018, 867
HFR 2018, 804
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2697/12

Begriff der beruflichen Tätigkeit für eine Kapitalgesellschaft im Sinne von § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b EStGAnwendbarkeit des Teileinkünfteverfahren bei Einnahmen aus beruflicher Tätigkeit für eine verbundene Gesellschaft

BFH, Urteil vom 27.03.2018 - Aktenzeichen VIII R 1/15

DRsp Nr. 2018/8422

Begriff der beruflichen Tätigkeit „für“ eine Kapitalgesellschaft im Sinne von § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b EStG Anwendbarkeit des Teileinkünfteverfahren bei Einnahmen aus beruflicher Tätigkeit für eine verbundene Gesellschaft

Die erforderliche berufliche Tätigkeit "für" eine Kapitalgesellschaft setzt nach der bis Ende des Veranlagungszeitraums 2016 geltenden Fassung des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG nicht voraus, dass der Gesellschafter unmittelbar für diejenige Kapitalgesellschaft tätig wird, für deren Kapitalerträge er den Antrag stellt.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 2014 3 K 2697/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr (2009) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger war als Geschäftsführer der H-GmbH tätig. Diese Gesellschaft war eine Tochtergesellschaft der B-GmbH.