12.2 Ermittlung und Fortschreibung des steuerlichen Einlagekontos

Autor: Hüls

12.2.1 Begriff des steuerlichen Einlagekontos

12.8

Wenn der Gesetzgeber anordnet, dass die (verdeckten) Einlagen auf einem besonderen Konto (steuerliches Einlagekonto) auszuweisen sind, meint er damit nicht, dass der Bestand des steuerlichen Einlagekontos etwa in der Steuer- oder Handelsbilanz als eigener Posten zu erfassen ist. Das Einlagenkonto stellt vielmehr eine steuerliche Nebenrechnung außerhalb der Buchführung dar, die unabhängig von den Eigenkapitalpositionen in der Steuer- oder Handelsbilanz zu führen ist.1) Das "steuerliche Einlagekonto" ist daher nicht als Konto im buchhalterischen Sinne zu verstehen. Die Führung des steuerlichen Einlagekontos erfolgt gesellschaftsbezogen (keine gesellschafterbezogene Betrachtung). Im Ergebnis können damit auch Gesellschafter, die selbst keine entsprechenden Einlagen geleistet haben, "Einlagerückzahlungen" erhalten.

1)

Vgl. Stimpel, in: Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl. 2023, § 27 Rdnr. 42.

12.2.2 Anfangsbestand und Fortschreibung

12.9