BFH - Urteil vom 18.04.2012
X R 7/10
Normen:
EStG § 3 Nr. 40; EStG § 3c Abs. 2 S. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; HGB § 253 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 254/07 1111

Anwendbarkeit des Abzugsverbots bei Substanzverlusten von im Betriebsvermögen gehaltenen Gesellschafterdarlehen aufgrund von Wertminderungen durch Abbildung von Teilwertabschreibungen

BFH, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen X R 7/10

DRsp Nr. 2012/14066

Anwendbarkeit des Abzugsverbots bei Substanzverlusten von im Betriebsvermögen gehaltenen Gesellschafterdarlehen aufgrund von Wertminderungen durch Abbildung von Teilwertabschreibungen

1. Substanzverluste von im Betriebsvermögen gehaltenen Gesellschafterdarlehen aufgrund von Wertminderungen, wie sie durch Teilwertabschreibungen abgebildet werden, unterliegen --unabhängig von der Frage der Fremdüblichkeit der Darlehensüberlassung und einer etwaigen Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis-- mangels wirtschaftlichen Zusammenhangs mit nach § 3 Nr. 40 EStG hälftig steuerbefreiten Beteiligungserträgen nicht dem Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG (gegen BMF-Schreiben vom 8. November 2010, BStBl I 2010, 1292, Nr. 2).2. Diese Grundsätze gelten entsprechend im Falle des Verzichts auf ein nicht mehr werthaltiges Gesellschafterdarlehen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 40; EStG § 3c Abs. 2 S. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; HGB § 253 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten, die in den Streitjahren 2004 und 2005 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

In den Streitjahren bestand eine Betriebsaufspaltung zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers als Besitzunternehmen und einer GmbH als Betriebsgesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter der Kläger war.