BFH - Urteil vom 23.08.2017
I R 80/15
Normen:
AO § 163; KStG § 14 Abs. 1 Satz 2, § 17;
Fundstellen:
BFHE 259, 405
FR 2019, 325
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1284/14

Anspruch auf Billigkeitserlass wegen verzögerten Wirksamwerdens einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft

BFH, Urteil vom 23.08.2017 - Aktenzeichen I R 80/15

DRsp Nr. 2017/17916

Anspruch auf Billigkeitserlass wegen verzögerten Wirksamwerdens einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft

Wird eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft infolge einer verzögerten Eintragung des Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister erst in dem auf das Jahr der Handelsregisteranmeldung folgenden Jahr steuerlich wirksam, liegt darin keine sachliche Unbilligkeit. Das gilt auch, wenn die verzögerte Eintragung auf einem Fehlverhalten einer anderen Behörde —hier: Registergericht— beruhen sollte.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 21. April 2015 6 K 1284/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 163; KStG § 14 Abs. 1 Satz 2, § 17;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, schloss am 15. März 2006 mit ihrer —zum damaligen Zeitpunkt— alleinigen Gesellschafterin, der A–GmbH als Organträgerin, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung sollte erstmals für das Geschäftsjahr 2006 gelten. Der Vertrag bedurfte zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung beider Gesellschaften und sollte "mit der Eintragung in das Handelsregister ... wirksam [sein] und ... rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 [gelten]".