5.5 Durchführung und Ablauf einer Jahresabschlussprüfung

Autor: Koch

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In den §§ 316 -319b HGB sind zunächst die Prüfungspflicht, der Gegenstand und der Umfang der Prüfung, die Anforderungen an den Abschlussprüfer und die Auswahl sowie die Bestellung des Abschlussprüfers geregelt. § 320 HGB regelt die Rechte des Abschlussprüfers sowie die Vorlagepflichten und Auskunftspflichten des zu prüfenden Unternehmens gegenüber dem Abschlussprüfer, und die §§ 321 - 322 HGB regeln die Anforderungen an das Prüfungsergebnis, insbesondere in Form des Prüfungsberichts und des Bestätigungsvermerks. Was der Gesetzgeber jedoch nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt hat, sind die Anforderungen an die Art und Weise der Prüfungsdurchführung.

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