Autor: Bolk |
Eine GmbH kann von ihren Gesellschaftern eigene Geschäftsanteile (§ 5 Abs. 2 GmbHG) erwerben. Das GmbHG regelt anders als § 72 Abs. 2 Satz 1 AktG insoweit keine 10-%-Grenze. Voraussetzung ist im Rahmen der zwingend zu beachtenden Grundsätze der Kapitalaufbringung aber, dass die Stammeinlagen auf diese Anteile vollständig geleistet wurden (§ 33 Abs. 1 GmbHG). Unbeachtlich ist der Zweck des Erwerbs. Insbesondere ist der Erwerb eigener Anteile zur Abfindung von Gesellschaftern nach einer Verschmelzung, einer Spaltung oder einem Formwechsel zulässig (§ 33 Abs. 3 GmbHG). Aber auch das Ausscheiden eines Gesellschafters verbunden mit dem Wunsch, keinen Nachfolger an seiner Stelle dulden zu wollen, kommt als Grund in Betracht.
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