FG Münster - Urteil vom 14.07.2017
6 K 3009/15 E
Fundstellen:
DB 2017, 18
DStRE 2018, 845
EFG 2017, 1582

FG Münster - Urteil vom 14.07.2017 (6 K 3009/15 E) - DRsp Nr. 2017/13200

FG Münster, Urteil vom 14.07.2017 - Aktenzeichen 6 K 3009/15 E

DRsp Nr. 2017/13200

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit, insbesondere die Höhe zu berücksichtigender Fahrtkosten.

Die Kläger werden gemäß §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Am 22.04.2015 und nochmals mit teilweise geänderten Werten am 24.04.2015 reichten die Kläger ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 beim Beklagten ein. Der Kläger machte zu seinen nichtselbständigen Einkünften als Flugbegleiter neben anderen Werbungskosten (Aufwendungen für ein Arbeitszimmer und für Beiträge zu einem Berufsverband sowie allgemeine Werbungskosten) Aufwendungen i. H. v. 3.984,00 € (= 26.558 km x 0,15 €) für Fahrten zwischen seiner Wohnung in D. und dem Beschäftigungsort in X. geltend. Darüber hinaus beantragte der Kläger die Berücksichtigung von Aufwendungen für Arbeitsmittel, und zwar in der Erklärung vom 22.04.2015 i. H. v. 2.758,00 € und in der Erklärung vom 24.04.2015 i. H. v. 2.371,64 €. Der letztgenannte Betrag ermittelte sich wie folgt:

Reinigung Uniform: 280,34 € + 115,33 € 395,67 €
Koffer 127,42 €
Berufskleidung 139,95 €
Portokosten / Passbilder beruflich