BFH - Beschluss vom 13.06.2006
I R 58/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 S. 1 § 6a Abs. 4 S. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; EGHGB Art. 28 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1730
BB 2006, 1849
BFH/NV 2006, 1754
BFHE 213, 559
BStBl II 2006, 928
DB 2006, 1654
DStR 2006, 1406
GmbHR 2006, 943
ZIP 2006, 1585
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 6 K 2701/02 K, G, AO - 14.9.2004 (EFG 2005, 1796),

Nachträgliche Berücksichtigung einer Rückstellung; verdeckte Gewinnausschüttung bei fehlerhaftem Bilanzausweis

BFH, Beschluss vom 13.06.2006 - Aktenzeichen I R 58/05

DRsp Nr. 2006/20200

Nachträgliche Berücksichtigung einer Rückstellung; verdeckte Gewinnausschüttung bei fehlerhaftem Bilanzausweis

»1. Eine Rückstellung ist in der Steuerbilanz auch dann zu bilden, wenn sie in der Handelsbilanz zu Unrecht nicht gebildet worden ist. 2. Ein unrichtiger Bilanzansatz ist grundsätzlich in derjenigen Schlussbilanz zu korrigieren, in der er erstmals aufgetreten ist. Eine Nachholung der Korrektur nach dem Grundsatz des "formellen Bilanzenzusammenhangs" kommt nur in Betracht, wenn und soweit die Schlussbilanzen für vorangegangene Jahre Grundlagen für Steuerbescheide sind, die aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden dürfen (Anschluss an BFH-Urteil vom 16. Mai 1990 X R 72/87, BFHE 161, 451, BStBl II 1990, 1044). 3. Ein Rechtsgeschäft zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer kann als vGA gewertet werden, wenn es in der Bilanz der Gesellschaft nicht zutreffend abgebildet wird und ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter den Fehler bei sorgsamer Durchsicht der Bilanz hätte bemerken müssen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 S. 1 § 6a Abs. 4 S. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; EGHGB Art. 28 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerlichen Folgen der Abänderung einer Pensionszusage.