FG München - Urteil vom 13.09.2018
3 K 949/16
Fundstellen:
BB 2018, 2710
EFG 2018, 2077

Organschaft (insbesondere wirtschaftliche Eingliederung)

FG München, Urteil vom 13.09.2018 - Aktenzeichen 3 K 949/16

DRsp Nr. 2018/16904

Organschaft (insbesondere wirtschaftliche Eingliederung)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin in das Unternehmen der M GmbH (nachfolgend: M GmbH) wirtschaftlich eingegliedert ist.

Satzungsmäßiger Gegenstand des Unternehmens der mit Gesellschaftsvertrag vom gegründeten Klägerin sind die Produktion von Funkwerbespots, die Synchronisation bzw. Vertonung von Film- und Videomaterial sowie die Musikproduktion von Tonträgern; zu ihren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern waren in den Streitjahren Herr G und Herr A bestellt.

Satzungsmäßiger Gegenstand des Unternehmens der mit Gesellschaftsvertrag vom gegründeten M GmbH waren gemäß Beschluss der Gesellschafterversammlung vom der Handel mit sowie die Vermietung von elektronischen und elektrotechnischen Geräten aller Art und Beteiligung an anderen Unternehmen aller Art sowie Halten und Verwalten solcher Beteiligungen. Die M GmbH, zu deren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern in den Streitjahren Herr G und Herr W bestellt waren, hielt zunächst 80% und ab dem 2. August 2007 dann 100% der Gesellschaftsanteile an der Klägerin.

Am 18. Juni 2003 schlossen die Klägerin und die M GmbH einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.