BGH - Urteil vom 26.06.2006
II ZR 43/05
Normen:
GmbHG § 55 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2707
BGHReport 2007, 115
BGHZ 168, 201
DB 2006, 2621
DNotZ 2007, 138
DStR 2006, 2266
GmbHR 2006, 1328
NJW 2007, 515
NZG 2007, 23
NZI 2007, 421
NotBZ 2007, 24
WM 2006, 2305
ZIP 2006, 2214
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 21.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 228/03
LG Limburg, vom 24.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 115/02

Rechtswirkung von Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung

BGH, Urteil vom 26.06.2006 - Aktenzeichen II ZR 43/05

DRsp Nr. 2006/28856

Rechtswirkung von Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung

»Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung haben grundsätzlich nur dann Tilgungswirkung, wenn der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt der Beschlussfassung und der mit ihr üblicherweise verbundenen Übernahmeerklärung als solcher noch im Gesellschaftsvermögen zweifelsfrei vorhanden ist (Bestätigung von BGHZ 158, 283). Ausnahmsweise können Voreinzahlungen unter engen Voraussetzungen als wirksame Erfüllung der später übernommenen Einlageschuld anerkannt werden, wenn nämlich die Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung im Anschluss an die Voreinzahlung mit aller gebotenen Beschleunigung nachgeholt wird, ein akuter Sanierungsfall vorliegt, andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen und die Rettung der sanierungsfähigen Gesellschaft scheitern würde, falls die übliche Reihenfolge der Durchführung der Kapitalerhöhungsmaßnahme beachtet werden müsste.«

Normenkette:

GmbHG § 55 ;

Tatbestand:

Der Kläger, Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Co. Vertriebsgesellschaft mbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin), nimmt den Beklagten aus zwei - von dem Streithelfer des Beklagten notariell beurkundeten - Kapitalerhöhungen auf Zahlung von insgesamt 200.000,00 EUR in Anspruch.