BFH - Urteil vom 13.09.2017
II R 42/16
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 4; BGB § 185, § 362 Abs. 2, § 516 ; GmbHG § 29 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 260, 355
ZEV 2018, 456
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1680/15

Schenkungsteuerliche Behandlung der Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte für die Überlassung von Betriebsmitteln durch eine GmbH an eine einem von mehreren Gesellschaftern nahestehende Person

BFH, Urteil vom 13.09.2017 - Aktenzeichen II R 42/16

DRsp Nr. 2018/1305

Schenkungsteuerliche Behandlung der Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte für die Überlassung von Betriebsmitteln durch eine GmbH an eine einem von mehreren Gesellschaftern nahestehende Person

1. Die Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an die nahestehende Person, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt hat. In einem solchen Fall beruht die Vorteilsgewährung auf dem Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und dem Gesellschafter. 2. Diese Rechtsgrundsätze gelten entsprechend, wenn mehrere Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind, von denen zumindest einer bei der Vereinbarung zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person mitgewirkt hat. 3. Ist ein Gesellschafter über eine Muttergesellschaft an der GmbH beteiligt, gelten die Rechtsgrundsätze entsprechend, wenn er an dem Vertragsabschluss zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person mitgewirkt hat.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 30. November 2016 4 K 1680/15 Erb und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 8. Mai 2015 sowie der Schenkungsteuerbescheid des Beklagten vom 24. November 2010 aufgehoben.