1.3 Schluss- und Eröffnungsbilanzen bei der Umwandlung

Autor: Tillmann

1.73

Entsteht eine GmbH im Rahmen einer

Verschmelzung (§§ 2 ff. UmwG),

Auf- oder Abspaltung (§§ 123 ff. UmwG) oder einer

Ausgliederung (§§ 152 ff. UmwG),

so sind eine Schluss- und eine Eröffnungsbilanz zu erstellen.1) Hinsichtlich des übertragenden Rechtsträgers ist zu beachten, dass der Stichtag der Schlussbilanz höchstens acht Monate zurückliegen darf, bezogen auf den Tag der Umwandlungsanmeldung beim Handelsregister. Es kommt nicht darauf an, ob der übertragende Rechtsträger bestehen bleibt oder nicht. Im Übrigen gelten für die Aufstellung der Schlussbilanz die Vorschriften des HGB für die Jahresbilanz. Eine Schlussbilanz entfällt also, wenn der übertragende Rechtsträger gar nicht buchführungspflichtig ist. Die Eröffnungsbilanz des übernehmenden Rechtsträgers erfolgt nach den oben dargestellten allgemeinen Grundsätzen.

1.74

Keine Eröffnungs- oder Schlussbilanz sind bei einem Formwechsel erforderlich, da die Identität der Gesellschaft gewahrt bleibt.2)

1)

Siehe § 17 Abs. 2, §§ 125, 135 UmwG; Langseder, in: Beck’sches Handbuch der GmbH, 6. Aufl. 2021, § 9 Rdnr. 50 ff.

2)