16.2 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben

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16.2.2 Betriebsausgaben

16.18

Eine Vermögensminderung führt bei der Kapitalgesellschaft im Zweifel zu einer Betriebsausgabe, wenn keine Mittelverwendung nachgewiesen wird. Jedoch bedeutet dies nicht, dass jedwede Betriebsausgabe auch steuerlich abziehbar ist. Die Abziehbarkeit wird auch bei der Kapitalgesellschaft insbesondere durch § 4 Abs. 5 EStG begrenzt. Keine Anwendung finden § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, 6, 6a und 6b EStG. Diese Regelungen sind auf natürliche Personen zugeschnitten und können daher keine entsprechende Anwendung auf Kapitalgesellschaften finden. Erstattet daher z.B. eine GmbH einem Arbeitnehmer die Kosten eines Homeoffice (häuslichen Arbeitszimmers), sind die Kosten ohne Rücksicht auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG abziehbar.

16.19

Hinweis

Die Wirkungen einer verdeckten Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG (siehe dazu auch Rdnr. 19.24) gehen § 4 Abs. 5 EStG vor. Hintergrund ist hierbei vor allem, dass es sich dem Grunde nach um keine Betriebsausgaben, sondern um Mittelverwendung handelt.

16.20

Werden im Rahmen einer Außenprüfung Einnahmen aufgrund einer Nachkalkulation zugeschätzt, stellt sich für die Kapitalgesellschaft die Frage nach der Verwendung der zugeschätzten Einnahmen. Nach Rechtsprechung des BFH sind diese Zuschätzungen dann als verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter zu beurteilen, wenn sich der Verbleib nicht gebuchter Betriebseinnahmen nicht feststellen lässt, d.h. die betriebliche Verwendung der zugeschätzten Einnahmen nicht nachgewiesen werden kann. Die Unaufklärbarkeit des Verbleibs geht insoweit zu Lasten der Gesellschafter,2) obwohl die objektive Feststellungslast für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung grundsätzlich der Finanzverwaltung obliegt.3)

16.21

Hinweis

In der Praxis wird der Nachweis einer Betriebsausgabe kaum erfolgreich gelingen. Selbst wenn der Nachweis gelingen würde, dass keine Mittelverwendung für Leistungen an Gesellschafter vorliegt, dürfte die Finanzverwaltung die Annahme von Betriebsausgaben gleichwohl wegen § 160 AO (sog. Bennennungsverlangen) ablehnen.