FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.03.2018
1 K 1/16
Normen:
UmwStG § 22 Abs. 2; GewStG § 7 S. 1-2;
Fundstellen:
DStRE 2019, 435
EFG 2018, 861
GmbHR 2018, 872

Unterliegen des Einbringungsgewinns II der Gewerbesteuer bei Nichtgewerbesteuerpflichtigkeit der Einbringung der GmbH-Anteile zum gemeinen Wert

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.03.2018 - Aktenzeichen 1 K 1/16

DRsp Nr. 2018/5524

Unterliegen des Einbringungsgewinns II der Gewerbesteuer bei Nichtgewerbesteuerpflichtigkeit der Einbringung der GmbH-Anteile zum gemeinen Wert

Stichwort: Der Einbringungsgewinn II gemäß § 22 Abs. 2 UmwStG unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer, wenn die Einbringung der GmbH-Anteile zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre.

Tenor

Der geänderte Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2010 vom 14. November 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Dezember 2015 wird dahingehend geändert, dass bei der Ermittlung des Gewerbeertrages 2010 ein Einbringungsgewinn II in Höhe von 60% von 2.507.531,43 € = 1.504.518 € nicht einzubeziehen ist.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kostenschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UmwStG § 22 Abs. 2; GewStG § 7 S. 1-2;

Tatbestand