BGH - Urteil vom 21.03.2017
II ZR 93/16
Normen:
GmbHG § 30 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 31 Abs. 3 S. 1; GmbHG § 31 Abs. 5 S. 2; HGB § 251 S. 1;
Fundstellen:
BB 2017, 1362
BGHZ 214, 258
DB 2017, 1135
DStR 2017, 1218
DZWIR 2018, 126
GmbHR 2017, 643
MDR 2017, 711
NJW 2017, 9
NJW-RR 2017, 1069
NotBZ 2017, 457
ZIP 2017, 971
ZInsO 2017, 1112
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 06.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 418/14
OLG Dresden, vom 16.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 1560/15

Vorliegen einer verbotenen Auszahlung zu Lasten des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens; Bestellung einer dinglichen Sicherheit für einen Darlehensrückzahlungsanspruch eines Sicherungsnehmers gegen den Gesellschafter; Verjährung der Erstattungsansprüche der Gesellschaft mit Entstehung einer Unterbilanz

BGH, Urteil vom 21.03.2017 - Aktenzeichen II ZR 93/16

DRsp Nr. 2017/5871

Vorliegen einer verbotenen Auszahlung zu Lasten des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens; Bestellung einer dinglichen Sicherheit für einen Darlehensrückzahlungsanspruch eines Sicherungsnehmers gegen den Gesellschafter; Verjährung der Erstattungsansprüche der Gesellschaft mit Entstehung einer Unterbilanz

Eine verbotene Auszahlung im Sinn von § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zu Lasten des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens liegt mit der Bestellung einer dinglichen Sicherheit für einen Darlehensrückzahlungsanspruch eines Sicherungsnehmers gegen den Gesellschafter vor, wenn der Gesellschafter nicht voraussichtlich zur Rückzahlung in der Lage ist und zudem eine Unterbilanz entsteht oder vertieft wird. Damit und nicht erst mit der Verwertung der Sicherheit beginnt die Verjährung der Erstattungsansprüche der Gesellschaft nach § 31 Abs. 5 Satz 2 GmbHG.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. März 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GmbHG § 30 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 31 Abs. 3 S. 1; GmbHG § 31 Abs. 5 S. 2; HGB § 251 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der G. mbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin). Die Beklagten sind Kommanditisten der Schuldnerin und Gesellschafter ihrer Komplementärin.