15.9 Eigene Anteile und Umwandlung

Autor: Bolk

15.59

Soweit ein Rechtsträger, der an einer Umwandlung beteiligt ist, eigene Anteile erworben hat, die in Höhe des Nennbetrags vom gezeichneten Kapital offen abgesetzt und im Übrigen in den frei verfügbaren Rücklagen verrechnet wurden, ergeben sich im Hinblick auf § 29 KStG folgende Konsequenzen:

15.60

Hält der übertragende Rechtsträger eigene Anteile, gehen diese im Zuge der Verschmelzung oder Aufspaltung vollständig unter. Bezogen auf § 29 Abs. 1 KStG ist im Hinblick auf die insoweit bereits erfolgte Kapitalherabsetzung nichts weiter zu veranlassen. Dies entspricht den zur Einziehung geltenden Grundsätzen.1) Nennkapital i.S.d. § 29 Abs. 1 KStG ist das um den Nennbetrag der eigenen Anteile verringerte Nennkapital des übertragenden Rechtsträgers.

15.61

Hält der übertragende Rechtsträger Anteile am übernehmenden Rechtsträger, werden diese nicht zu eigenen Anteilen des Übernehmers. Vielmehr gehen diese Anteile im Wege des Direkterwerbs unmittelbar auf die Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers über.2) Die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers werden insoweit entschädigt.

15.62