11.1 Bilanzausweis

Autor: Bolk

11.1

Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern sind im Jahresabschluss gesondert als solche zu passivieren oder im Anhang anzugeben (§ 42 Abs. 3 GmbHG). Dazu gehören auch Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktrittsvereinbarung1) und sogenannte eigenkapitalersetzende Darlehen i.S.d. § Abs. Nr. 5 . Soweit die Restlaufzeit ein Jahr nicht übersteigt, ist dies zu vermerken (§ Abs. Satz 1 ). Die Verpflichtung zur besonderen Darstellung dieser Verbindlichkeiten ist unabhängig vom Umfang der Beteiligung. Eine nach Gesellschaftern getrennte Angabe ist nicht vorgeschrieben. Unbeachtlich ist auch, ob der Gesellschafter zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft ist und ob eine Kreditgewährung unter Beachtung des § vorliegt. Letzteres erfordert eine weitere Angabe im Anhang (§ Nr. 9c ). Die Einordnung entsprechender Verbindlichkeiten verbunden mit den Folgen eines körperschaftsteuerlichen Abzugsverbots entsprechend § Abs. Satz 4-7 ist für den Bilanzausweis unbeachtlich. Gleiches gilt für den Fall, dass in der Steuerbilanz nach § Abs. ein Passivierungsverbot greift (siehe dazu ausführlich Rdnr. ff. und 30.45).