BFH - Urteil vom 27.09.2006
IV R 7/06
Normen:
EStG (i.d.F. des StBereinG 1999) § 4 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2007, 209
BFH/NV 2007, 326
BFHE 215, 172
BStBl II 2008, 600
DB 2007, 199
DStR 2007, 145
Vorinstanzen:
FG Münster - 2 K 3424/02 E - 14.9.2004 (EFG 2006, 800),

Zusammenhang einer Bilanzänderung mit einer Bilanzberichtigung gemäß § 4 Abs. 2 EStG; Verbindlichkeit als Betriebsvermögen

BFH, Urteil vom 27.09.2006 - Aktenzeichen IV R 7/06

DRsp Nr. 2007/329

Zusammenhang einer Bilanzänderung mit einer Bilanzberichtigung gemäß § 4 Abs. 2 EStG; Verbindlichkeit als Betriebsvermögen

»1. Eine Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG liegt nicht vor, wenn sich einem Steuerpflichtigen überhaupt erst nach Einreichung der Bilanz die Möglichkeit eröffnet hatte, erstmalig sein Wahlrecht, hier i.S. des § 6b Abs. 1 oder Abs. 3 EStG, auszuüben (Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Januar 2006 IV R 14/04, BFHE 212, 231, BStBl II 2006, 418). 2. Beruhte die bisher fehlende Ausübung des Wahlrechts jedoch auf einem zumindest fahrlässigen Verhalten, z.B. dem Nichterfassen des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns, so ist der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG grundsätzlich eröffnet. 3. Der Umfang der Bilanzänderung ist auf den Gewinnanteil beschränkt, der sich im jeweiligen Wirtschaftsjahr aus der Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG ergibt.«

Normenkette:

EStG (i.d.F. des StBereinG 1999) § 4 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist bilanzierender Landwirt und erzielte in den Streitjahren (1995 und 1996) als solcher Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Er ermittelte seinen Gewinn für das Normalwirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni.