Anzeigepflichten für Steuergestaltungen

Scheint diese EU-weite Meldepflicht vordergründig auf aggressive Steuergestaltungen abzuzielen, sind der Wortlaut der EU-Richtlinie und auch die nationale Regelung deutlich weiter gefasst, womit auch Unternehmensstrukturen sowie Ausgestaltungen grenzüberschreitender Geschäftsvorfälle der Meldepflicht unterliegen können. Greift die Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen ab 01.07.2020, müssen auch Gestaltungen, die ab dem 25.06.2018 eingeleitet oder umgesetzt worden sind, nachgemeldet werden. Bei einer Verletzung der Meldepflicht drohen Bußgelder von bis zu 25.000 Euro pro Verstoß.