Die Regelmäßige Arbeitsstätte im Lichte der neuen BFH-Rechtsprechung

Den Finanzämtern war bisher daran gelegen, Arbeitnehmern mit mehreren Tätigkeitsstätten auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten zu unterstellen, damit diese beruflichen Fahrten nicht als Dienstreise abgerechnet werden können. Der Bundesfinanzhof hat dazu seine Rechtsprechung geändert, was für viele Arbeitnehmer bares Geld bedeuten kann.

Der Bundesfinanzhof hat 2011 entschieden, dass ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber nur noch maximal eine oder sogar keine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann. In den Fällen, in denen bisher mehrere regelmäßige Arbeitsstätten angenommen wurden oder wo die bisherige Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte widerlegt werden kann, hat die geänderte Rechtsprechung vorteilhafte steuerliche Konsequenzen betreffend Ansatz von Fahrtkosten und Verpflegungsaufwendungen.