§ 10 SGB VII
FNA: 860-7
Fassung vom: 07.08.1996
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA und zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, BGBl. I Nr. 140 vom 12.05.2026

§ 10 SGB VII Erweiterung in der See- und Binnenschiffahrt

§ 10 Erweiterung in der See- und Binnenschiffahrt

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) In der See- und Binnenschiffahrt sind Versicherungsfälle auch Unfälle infolge 1. von Elementarereignissen, 2. der einem Hafen oder dem Liegeplatz eines Fahrzeugs eigentümlichen Gefahren, 3. der Beförderung von Land zum Fahrzeug oder vom Fahrzeug zum Land. (2) In Unternehmen der Seefahrt gilt als versicherte Tätigkeit auch die freie Rückbeförderung nach dem Seearbeitsgesetz oder tariflichen Vorschriften.