§ 10 StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit, BGBl. I Nr. 95 vom 20.03.2026

§ 10 StGB Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende

§ 10 Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende

StGB ( Strafgesetzbuch )

Für Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt dieses Gesetz nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.