(1) 1Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. 2Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache. (2) 1Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. 2Absatz 1 gilt entsprechend. 3Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus §
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