§ 12 SGB XI
FNA: 860-11
Fassung vom: 26.05.1994
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 107 vom 16.04.2026

§ 12 SGB XI Aufgaben der Pflegekassen

§ 12 Aufgaben der Pflegekassen

SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )

(1) 1Die Pflegekassen sind für die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung ihrer Versicherten verantwortlich. 2Sie arbeiten dabei mit allen an der pflegerischen, gesundheitlichen und sozialen Versorgung Beteiligten eng zusammen und wirken, insbesondere durch Pflegestützpunkte nach § 7 c, auf eine Vernetzung der regionalen und kommunalen Versorgungsstrukturen hin, um eine Verbesserung der wohnortnahen Versorgung pflege- und betreuungsbedürftiger Menschen zu ermöglichen. 3Die Pflegekassen bilden zur Durchführung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben örtliche und regionale Arbeitsgemeinschaften. 4§ 94 Abs. 2 bis 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. (2)