§ 12 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.12.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024
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§ 12 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff

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§ 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.


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