§ 122 BauGB
FNA: 213-1
Fassung vom: 03.11.2017
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 348 vom 22.12.2025

§ 122 BauGB Vollstreckbarer Titel

§ 122 Vollstreckbarer Titel

BauGB ( Baugesetzbuch )

(1) 1Die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet statt 1. aus der Niederschrift über eine Einigung wegen der in ihr bezeichneten Leistungen; 2. aus nicht mehr anfechtbarem Enteignungsbeschluss wegen der zu zahlenden Geldentschädigung oder einer Ausgleichszahlung; 3. aus einem Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung oder deren Aufhebung wegen der darin festgesetzten Leistungen. 2Die Zwangsvollstreckung wegen einer Ausgleichszahlung ist erst zulässig, wenn die Ausführungsanordnung wirksam und unanfechtbar geworden ist. (2)