§ 124 SGB VII
FNA: 860-7
Fassung vom: 07.08.1996
Stand: 01.10.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 302 vom 02.12.2025

§ 124 SGB VII Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens

§ 124 Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

Zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehören 1. die Haushalte der Unternehmer und der im Unternehmen Beschäftigten, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen, 2. Bauarbeiten des Landwirts für den Wirtschaftsbetrieb, 3. Arbeiten, die Unternehmer aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung als landwirtschaftliche Unternehmer zu leisten haben.