§ 13 a SGB VI
FNA: 860-6
Fassung vom: 19.02.2002
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 14 vom 16.01.2026

§ 13 a SGB VI Fallmanagement

§ 13 a Fallmanagement

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) Die Träger der Rentenversicherung können Versicherte mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen und besonderem Unterstützungsbedarf in Bezug auf die berufliche Teilhabe, die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 oder 2 erfüllen, mit einem Fallmanagement aktivierend und koordinierend bei ihrer beruflichen Wiedereingliederung begleiten und unterstützen. (2) 1Zur frühzeitigen Erkennung eines Rehabilitationsbedarfs nach § 13 des Neunten Buches können die Träger der Rentenversicherung bereits vor der Entscheidung über die Durchführung eines Fallmanagements Kontakt mit Versicherten aufnehmen. 2Das Fallmanagement ist nur mit Einwilligung der Versicherten zulässig. 3Die Einwilligung ist zu dokumentieren. 4Für die Durchführung des Fallmanagements erforderliche Datenverarbeitungen dürfen nur mit dem Einverständnis des Versicherten erfolgen. (3) Das Fallmanagement kann Folgendes umfassen: 1. die Erkennung, Ermittlung und Feststellung des individuellen Rehabilitationsbedarfs nach § 13 des Neunten Buches einschließlich der Dokumentation des Bedarfs,