§ 15 GewStG
FNA: 611-5
Fassung vom: 15.10.2002
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht, BGBl. I Nr. 197 vom 29.06.2026

§ 15 GewStG Pauschfestsetzung

§ 15 Pauschfestsetzung

GewStG ( Gewerbesteuergesetz )

Wird die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer in einem Pauschbetrag festgesetzt, so kann die für die Festsetzung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behörde auch den Steuermessbetrag in einem Pauschbetrag festsetzen.