§ 15 GrEStG
FNA: 610-6-10
Fassung vom: 26.02.1997
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht, BGBl. I Nr. 197 vom 29.06.2026

§ 15 GrEStG Fälligkeit der Steuer

§ 15 Fälligkeit der Steuer

GrEStG ( Grunderwerbsteuergesetz )

1Die Steuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. 2Das Finanzamt darf eine längere Zahlungsfrist setzen.