§ 15 SGB IV
FNA: 860-4-1
Fassung vom: 12.11.2009
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Tariftreuegesetz, BGBl. I Nr. 119 vom 27.04.2026

§ 15 SGB IV Arbeitseinkommen

§ 15 Arbeitseinkommen

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

1Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. 2Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.