§ 161 StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.10.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit, BGBl. I Nr. 95 vom 20.03.2026

§ 161 StGB Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides statt

§ 161 Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides statt

StGB ( Strafgesetzbuch )

(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein. (2) 1Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. 2Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.