(1) 1Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 160 a Absatz 4 Satz 1 oder § 161 Abs. 3 Satz 2) schriftlich einzulegen. 2Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben; eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 160 a Abs. 1 Satz 3 geschehen ist. 3Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, soweit nach § 65 a elektronische Dokumente übermittelt werden. (2)
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