§ 168 GVG
FNA: 300-2
Fassung vom: 09.05.1975
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen, BGBl. I Nr. 3 vom 09.01.2026

§ 168 GVG (Aktenmitteilung)

§ 168 (Aktenmitteilung)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

Die in einem deutschen Land bestehenden Vorschriften über die Mitteilung von Akten einer öffentlichen Behörde an ein Gericht dieses Landes sind auch dann anzuwenden, wenn das ersuchende Gericht einem anderen deutschen Land angehört.