§ 172 SGB VI
FNA: 860-6
Fassung vom: 19.02.2002
Stand: 01.12.2025
zuletzt geändert durch:
Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, BGBl. I Nr. 278 vom 24.11.2025

§ 172 SGB VI Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht

§ 172 Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) 1Für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen 1. des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, 2. des Bezugs einer Versorgung, 3. des Erreichens der Regelaltersgrenze oder 4. einer Beitragserstattung, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären; in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist statt der Hälfte des Beitrags der auf die Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil zu zahlen. 2Satz 1 findet keine Anwendung auf versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte nach § 1 Satz 1 Nr. 2. (2) weggefallen (3)