§ 18 GewStG
FNA: 611-5
Fassung vom: 15.10.2002
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht, BGBl. I Nr. 197 vom 29.06.2026

§ 18 GewStG Entstehung der Steuer

§ 18 Entstehung der Steuer

GewStG ( Gewerbesteuergesetz )

Die Gewerbesteuer entsteht, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen (§ 21) handelt, mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird.