§ 18 SGB VII
FNA: 860-7
Fassung vom: 07.08.1996
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA und zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, BGBl. I Nr. 140 vom 12.05.2026

§ 18 SGB VII Aufsichtspersonen

§ 18 Aufsichtspersonen

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) Die Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, Aufsichtspersonen in der für eine wirksame Überwachung und Beratung gemäß § 17 erforderlichen Zahl zu beschäftigen. (2) 1Als Aufsichtsperson darf nur beschäftigt werden, wer seine Befähigung für diese Tätigkeit durch eine Prüfung nachgewiesen hat. 2Die Unfallversicherungsträger erlassen Prüfungsordnungen. 3Die Prüfungsordnungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.